REASeuro ist ein Handelsname von Riel Explosive Advice & Services Europe B.V.
Eingetragen im niederländischen Handelsregister unter der Nummer 180.501.31.
mit seiner Niederlassung Deutschland in Oldenburg (Gemeindekennzahl 03403000) im Gewerberegister unter Aktenzeichen GEW-1046-2023.
NL Umsatzsteuer-ID: NL80.67.88.136.B01.
DE Umsatzsteuer-ID: DE300910630 Steuernummer: 116/5954/2081
Bankverbindung: NL60 RABO 0322 6807 27 BIC: RABONL2U
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR DIE
DURCHFÜHRUNG VON MASSNAHMEN IM AUFGABENGEBIET DER KAMPFMITTELRÄUMUNG FÜR AUBTRAGGEBER INNERHALB DES RECHTSGEBIETS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
VON:
Riel Explosive Advice & Services Europe B.V., Handelsnahme: REASeuro B.V.
Vijfhuizenbaan 1b 5133 NH Riel (NL)
Niederlassung Deutschland in 26135 Oldenburg Charlottenstr. 3
im Folgenden genannt: Auftragnehmer
Artikel 1. Begriffsbestimmungen
1.1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten die folgenden Definitionen:
Auftragnehmer: Riel Explosive Advice & Services Europe B.V.
Auftraggeber: Gegenpartei des Auftragnehmers (Kunde)
Kampfmittelräumung: Untersuchung, Aufspüren und/oder Bergen von Verdachtsgegenständen bzw. nicht explodierten Kampfmitteln und/oder andere Arten von aufgabenbereichsbezogenen Bodenuntersuchungen.
Ergebnisse: Die Ergebnisse und/oder Folgen des Aufwands, der im Rahmen einer Maßnahme des Fachgebietes der Kampfmittelräumung geleistet wurde.
Anstrengung: Alle Tätigkeiten im Rahmen der technischen und verfahrenstechnischen Vorgänge.
Regelungen: Alle Vorgaben, unabhängig deren Herkunft, welche die Durchführung von Maßnahmen sowie das Rechtsverhältnis der Beteiligten regeln
Artikel 2 Anwendbarkeit dieser Bedingungen
2.1. Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und einem Auftraggeber auf den der Auftragnehmer diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat. Soweit Angelegenheiten in diesen Bedingungen nicht behandelt oder geregelt sind, gelten die allgemeingültigen Regelungen.
2.2. Diese Bedingungen gelten auch für alle Verträge mit dem Auftragnehmer, zu deren Ausführung die Mitwirkung Dritter erforderlich ist.
2.3. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift, dass diese Bedingungen für den von ihm erteilten Auftrag gelten, einschließlich künftiger Aufträge, die mit diesem Auftrag zusammenhängen und stillschweigend oder ausdrücklich erteilt werden, und dass sie allen anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehen, einschließlich seiner eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.4. Es gilt immer die zuletzt hinterlegte oder die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung gültige Fassung.
2.5 Nebenabreden zu diesen AGB können nur ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
2.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder anderweitige ähnliche Vorgaben anderer Parteien werden – auch soweit, als sie diesen Bedingungen inhaltlich nicht widersprechen – nicht zu einem Vertragsinhalt. Ausschließlich im Einzelfall kann sich der Auftragnehmer diesen ausdrücklich und schriftlich unterwerfen.
2.7 Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bedingungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Unwirksame Bedingungen sind durch solche wirksamen zu ersetzen, die ihnen in Sinn und Zweck am nächsten kommen.
Artikel 3 Ausführung des Auftrags
3.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. An Angebote ist der Auftragnehmer 4 Wochen gebunden. Nach Ablauf dieser Zeit verliert das Angebot seine Gültigkeit. Ausnahmen oder Abweichung gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
3.2. Der Auftragnehmer führt den Auftrag nach bestem Wissen und Können sowie zumindest nach den Erfordernissen der guten fachlichen Praxis auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt anerkannten Regeln der Technik aus.
3.3. Der Auftragnehmer nimmt Aufträge nur als Aufwandsverpflichtung und niemals als Ergebnisverpflichtung an. Der Auftraggeber kann und wird keine Ansprüche und/oder Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen, die auf den Ergebnissen beruhen.
3.4. Wenn es für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Die Entscheidungsbefugnis liegt bei dem Auftragnehmer.
3.5. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle Informationen, die der Auftragnehmer als notwendig angibt oder von denen der Auftraggeber vernünftigerweise annehmen muss, dass sie für die Erfüllung des Vertrages notwendig sind, dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Daten.
3.6 Werden vom Auftraggeber die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt oder hat der Auftragnehmer begründete Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung des Vertrages auszusetzen und/oder dem Auftraggeber die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten nach den üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen.
3.7 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftragnehmer sich auf Angaben des Auftraggebers verlassen hat die sich als ungenau und/oder unvollständig erweisen.
3.8 Wenn vereinbart wurde, dass der Vertrag über die Ausführung der Kampfmittelräumung in Teilphasen ausgeführt wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung der Teile, die zu einer nachfolgenden Teilphase gehören, aussetzen, bis der Auftraggeber den Bericht der vorangegangenen Teilphase schriftlich genehmigt hat.
3.9 Der Auftragnehmer wird niemals Eigentümer aufgefundenen Gegenstände, wie z. B. der Gefahrstoffe, Munition, Waffen. Der Auftraggeber und/oder Grundstückseigentümer bleibt während und nach der Ausführung des Auftrags Eigentümer der gefundenen Gegenstände (vor allem der Gegenstände die in amtlichen Schutzvorschriften definiert worden sind) und ist auch die (juristische) Person, die im rechtlichen Sinne im Besitz dieser Gegenstände ist.
3.10 Der Auftragnehmer hält sich bei der Ausführung des Auftrages an die für die Aufgabe der Kampfmittelräumung am Ort der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen und behördlichen gültigen Regelungen, dies beinhaltet auch umweltrechtliche, arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Vorschriften.
3.11 Werden Kriegsrelikte oder explosionsgefährliche Gegenstände gefunden, handelt der Auftragnehmer gemäß der im jeweiligen Bundesland geltenden Regelungen. Der Auftragnehmer wird zu keinem Zeitpunkt selbständig Kampfmittel entschärfen oder sprengtechnisch beseitigen.
3.12 Mit der Annahme des Auftrags übernimmt der Auftragnehmer niemals die Verantwortung der zuständigen Behörden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Aufträge werden nur nach Genehmigung der zuständigen Behörden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Bezug auf den Auftrag ausgeführt
Artikel 4: Durchführungszeitraum
4.1. Die im Vertrag angegebene(n) Durchführungsfrist(en) wird/werden vom Auftragnehmer nach bestem Wissen und Gewissen festgelegt, hat (haben) jedoch nur einen indikativen Wert.
4.2 Vereinbarte Durchführungsfristen verlängern sich bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen ohne Auswirkung für den Auftragnehmer. Dies gilt auch für Umstände, die bei einem Subunternehmer eintreten.
4.3 Stehen der vollständigen und termingerechten Ausführung des Auftrages Hindernisse entgegen, welche der Auftragnehmer trotz sorgfältiger Vorgangsweise nicht vermeiden oder – ohne Mehraufwand – überwinden kann, wird er den Auftraggeber rechtzeitig verständigen und ihm binnen angemessener Frist die Auswirkungen auf die Leistungserbringung und die Einhaltung der Termine sowie möglicher Mehrkosten mitteilen. Der Auftragnehmer wird mit dem Auftraggeber sodann über eine entsprechende Anpassung der Vertragsbedingungen im Einvernehmen entscheiden. Kommt kein Einvernehmen zustande, hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere auf angemessene Mehrvergütung und angemessene Erstreckung von Leistungsfristen.
Artikel 5: Änderung des Vertrages
5.1. Stellt sich während der Ausführung des Vertrags heraus, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung notwendig ist, die auszuführenden Arbeiten zu ändern oder zu ergänzen, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache entsprechend anpassen.
5.2. Wenn die Parteien vereinbaren, dass der Vertrag geändert oder ergänzt wird, kann sich dies auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Ausführung auswirken. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber so schnell wie möglich darüber informieren.
5.3. Wenn die Änderung oder Ergänzung des Vertrages finanzielle und/oder qualitative Auswirkungen hat, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber im Voraus informieren.
5.4. Wurde ein festes Honorar vereinbart, so gibt der Auftragnehmer dabei an, inwieweit die Änderung oder Ergänzung des Vertrages zu einer Überschreitung dieses Honorars führt.
5.5. Treten Zusatzarbeiten auf Wunsch des Auftraggebers auf, welche sich auf Zeit- und/oder Kostenplanung auswirken, werden diese nach der schriftlichen Zustimmung durch den Auftragnehmer in Form eines Nachtragangebotes separat verrechnet. Dies gilt auch, wenn Arbeitsabläufe, welche nicht Vertragsbestandteil sind, erforderlich werden.
5.6 Ungeachtet obiger Bedingungen kann der Auftragnehmer keine zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen, wenn die Änderung oder Ergänzung auf Umstände zurückzuführen ist, die ihm nachweislich zuzurechnen sind.
5.7. Bei Beendigung des Vertrages ohne Verschulden des Auftragnehmers durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des durch die Vertragsauflösung entgangenen Gewinns und der allgemeinen Verwaltungsaufwendungen ohne Nachweis eines weiteren Schadens in Höhe von 40% des vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen. Der pauschalierte Schadensersatz erhöht sich um nachweislich bereits erbrachte Leistungen (einschl. z.B. Planungsarbeiten) und eingegangene Verpflichtungen.
5.8 Bei Absage oder einem temporären Aussetzen der geplanten Arbeiten gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb 48 Stunden vor der Durchführung bzw. Arbeitsaufnahme entsteht ein Entschädigungsanspruch von 100%.
Artikel 6: Zahlung
6.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gilt für den Auftraggeber die Zahlungsfrist von 30 Kalendertagen. Diese Frist beginnt mit dem auf der Rechnung angegebenen Datum.
6.2 Einwendungen gegen Rechnungen von des Auftragnehmers sind binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung schriftlich zu erheben, andernfalls gelten die in Rechnung gestellten Forderungen als anerkannt.
Artikel 7: Verzug
7.1. Bei nicht fristgerechter Zahlung gehen alle Kosten, die sich aus der Nichtzahlung ergeben, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, zu Lasten des Auftraggebers.
7.2. Der Vertrag mit dem Auftraggeber kann im Falle der Nichterfüllung einseitig vom Auftragnehmer gekündigt werden, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist.
7.3. Bei Nichtzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die geleistete Arbeit in Rechnung zu stellen und diese sofort einzufordern.
Artikel 8: Mängel; Rügefristen
8.1. Beanstandungen der ausgeführten Arbeiten muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung, spätestens jedoch 14 Tage, nachdem der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Bericht über eine Teilphase im Sinne von Artikel 3.6 übermittelt hat, schriftlich mitteilen.
8.2. Ist eine Beanstandung berechtigt, führt der Auftragnehmer die Arbeiten dennoch wie vereinbart aus, es sei denn, dies ist für den Auftraggeber inzwischen nachweislich sinnlos geworden. Letzteres ist vom Auftraggeber schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.
8.3. Ist die nachträgliche Erbringung der vereinbarten Leistungen nicht mehr möglich oder sinnvoll, so haftet der Auftragnehmer in den Grenzen des Artikels 9.
Artikel 9. Haftung
9.1. Wenn der Auftragnehmer haftet, ist diese Haftung wie folgt begrenzt:
9.1.1. Die Haftung des Auftragnehmers ist, soweit sie durch seine Haftpflichtversicherung gedeckt ist, für vertragstypische und vorhersehbare Schäden als Höchstbetrag auf die Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung beschränkt.
9.1.2. Wenn der Versicherer nicht zahlt oder der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt ist, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den doppelten Rechnungswert des Auftrags oder höchstens auf den Teil des Auftrags (Teilphase) beschränkt, auf den sich die Haftung bezieht, vorbehaltlich des Höchstbetrages gemäß 9.1.1.
9.1.3. Unvermindert der Bedingung in 9.1.2 ist die Haftung im Falle einer Auftragsausführung in Unterphasen mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten auf den Teil der Kosten beschränkt, der in den letzten sechs Monaten fällig war, dies vorbehaltlich des Höchstbetrages gemäß 9.1.1.
9.1.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgeschäden.
9.2. Die in diesen Bedingungen festgelegte Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, ebenso nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit oder von wesentlichen Vertragspflichten.
9.3. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, den Auftragnehmer von jeglicher Haftung freizustellen, die sich aus der Tatsache ergibt, dass beim Auftragnehmer nach Ansicht einer juristischen Person/Körperschaft/Behörde erlaubnispflichtige Gegenstände oder Stoffe in seinem Besitz gefunden wurde.
Artikel 10. Höhere Gewalt
10.1. Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben der Definition in Gesetz und Rechtsprechung alle äußeren, vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Ursachen verstanden, auf der Auftragnehmer keinen Einfluss ausüben kann, die aber den Auftragnehmer daran hindern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dazu gehören auch Streiks im Unternehmen des Auftragnehmers.
10.2. Wenn der Auftragnehmer im Falle höherer Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder nur teilweise erfüllen kann, ist er berechtigt, den bereits ausgeführten bzw. ausführbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.
Artikel 11. Beilegung von Streitigkeiten
11.1. Für Streitigkeiten ist grundsätzlich das Gericht am Geschäftssitz des Auftragnehmers in Deutschland zuständig. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, seine Gegenpartei vor das nach dem Gesetz zuständige Gericht zu laden.
Artikel 12. Anwendbares Recht
12.1 Auf den Leistungsvertrag ist deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Niederlassung in Deutschland. Im Einzelfall kann hiervon im Benehmen beider Parteien abgewichen werden. Dies gilt insbesondere wenn gemäß 12.4 eine vom Grundsatz abweichende Wahl getroffen wurde.
12.3 Grundsätzlich unterliegen die Dienstleistungen des Auftragnehmers für den Zielmarkt Deutschland dem Deutschen Steuerrecht.
12.4 Abweichend kann der Auftraggeber schriftlich entscheiden, dass für eine Dienstleitung das Niederländische Vertrags- und/oder Steuerrecht gültig wird.
Artikel 13. Änderung und Standort der Bedingungen
13.1 Wenn diese Bedingungen geändert werden, wird die neue Version online barrierefrei veröffentlicht. Die frühere(n) Fassung(en) wird (werden) jedoch wegen ihrer Anwendbarkeit auf frühere Aufträge mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt.
Ergänzende Bedingungen
Artikel 14. Nutzung wissenschaftlicher Quellen, hier Luftbilder, zur Durchführung von Historischen Erkundungen
14.1 Historisches Quellmaterial, insbesondere Luftbilder, unterliegen im Regelfall strenger Lizenzbedingungen. Daher vertreibt (Verkauf, Übertragung etc.) REASeuro B.V. in keinem Fall Luftbilder.
14.2 REASeuro B.V. nutzt Luftbilder ausschließlich im Rahmen von Forschung und Studien im Aufgabenfeld der Kampfmittelbeseitigung zur Erstellung von Ergebnisberichten. Kostenpflichtig für den Auftraggeber ist daher ausschließlich der jeweilige Ergebnisbericht.
14.3 Der Auftraggeber wird in keinem Fall Eigentümer eines im Ergebnisbericht erwähnten Luftbildes. Ein Ergebnisbericht ist ausschließlich für den internen Gebrauch bestimmt.
14.4 Der Auftraggeber erhält lesenden Zugriff auf das gesicherte Netzwerk der REASeuro B.V. in dem zu Forschungs- und Studienzwecken zeitlich begrenzt (wenn nicht anders übereingekommen 12 Monate) auf das/die Luftbild(er) zugegriffen werden kann.
14.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich Luftbilder nicht zu reproduzieren oder zu veröffentlichen (auch nicht auszugsweise), Veränderungen des Bildmaterials, auch mittels elektronischer Hilfsmittel durchzuführen oder in anderer Weise anderen Personen bereitzustellen.
Artikel 15. Teilnahme an in Präsenz oder Online angebotenen Unterrichten/ Unterweisungen etc.
15.1 Das Aufzeichnen in jeglicher Form von Bild und/oder Ton von Unterrichten/ Unterweisungen etc. ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung aller Teilnehmenden stellt einen schweren Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen dar und ist zudem gem. §201 Strafgesetzbuch strafbewährt.